NÖ Bauordnung

NÖ Bauordnung 2014

Kategorien von Bauvorhaben

Die NÖ Bauordung 2014 unterscheidet folgende Kategorien von (Bau-)Vorhaben:

Die Konsequenz dieser Unterscheidung liegt darin, dass der Bauwerber mit einer bewilligungspflichtigen Bauführung erst beginnen darf, wenn der durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu erlassende Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Anzeigepflichtige Vorhaben sind hingegen mindestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde anzuzeigen; sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Baubehörde binnen dieser achtwöchigen Frist das Vorhaben nicht bescheidmäßig untersagt.
Ist die Bauführung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, darf der Bauwerber jederzeit mit der Bauführung beginnen.

Bauplatz

Die Errichtung eines Gebäudeneu- oder zubaues setzt grundsätzlich voraus, dass das in Anspruch genommene Grundstück im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates im Rahmen der örtlichen Raumplanung) als Bauland ausgewiesen ist.
Ob ein Grundstück im Bauland als Bauplatz (§ 11) geeignet ist, wird von der Baubehörde in einem eigenen Verfahren („Bauplatzerklärungsverfahren“) bzw. im Baubewilligungsbescheid festgestellt. Für die rechtliche Eignung eines Grundstückes als Bauplatz sind im besonderen seine Lage (z. B. tragfähiger Boden, keine Hochwassergefährdung), seine Gestalt (Form, Mindestgrösse) sowie seine Erschließbarkeit ohne unwirtschaftliche Aufwendungen durch die Gemeinde maßgeblich.

Gesetzestext

Der gesamte Gesetzeswortlaut der NÖ Bauordnung 2014 ist im Rechtsinformationssystem (RIS)  http://www.ris.bka.gv.at/ abrufbar.

Hinweis:
Wohnbauförderung für Errichtung von Eigenheimen, Althaussanierung, Wohnbeihilfe, Wohnzuschuss, etc. – Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Land NÖ oder bei jedem Geldinstitut.

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