Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gem. §39 der NÖ BO 2014
Sehr geehrte Gemeindebürgerinnen und -bürger!
Wir möchten mit diesem Artikel die Entrichtung der Aufschließungsabgabe sowie der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, welche seit 30. August 2018 gültig ist, in Erinnerung rufen.
Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe gemäß § 38 NÖ Bauordnung 2014. Sie deckt die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung ab. Irrtümlicherweise wird oft davon ausgegangen, dass mit der Aufschließungsabgabe bereits Kanal- und Wasseranschlussabgaben entrichtet wurden. Diese werden jedoch erst nach Fertigstellung vorgeschrieben und richten sich nach der bebauten Fläche und den angeschlossenen Geschoßen.
Eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung 2014 kann bei Änderung von Grenzen von Bauplätzen (Vergrößerung bzw. Teilung) fällig werden. Ebenso bei Erteilung einer Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes (zB.: Aufstockung, Wohnraumerweiterung durch Zubau, Nebengebäude), wenn die frühere Abgabenvorschreibung mit einem niedrigeren Bauklassenkoeffizienten als 1,25 berechnet wurde oder noch nie eine diesbezügliche Abgabe vorgeschrieben wurde. Ausgenommen sind Gebäude im Sinne des § 18 Abs. 1a Z 1 NÖ Bauordnung 2014 und nicht raumbildende Maßnahmen (z.B.: Vordächer, Pergola, Terrassenüberdachung, Carport…).
Grundsätzlich ist aber jeder Fall einzeln zu beurteilen.
Um unerwartete Kosten zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte zeitgerecht am Gemeindeamt, ob bei Ihrem geplanten Bauvorhaben oder einer geplanten Grenzänderung eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe fällig wird.