Land NÖ

NÖ Bauordnung 1996

Inhalt

Kategorien von Bauvorhaben
Antragsbeilagen
Bauplatz
Auszug aus der Bauordnung
Gesetzestext

Kategorien von Bauvorhaben

Die NÖ Bauordung 1996, LGBl. 8200-3, unterscheidet folgende Kategorien von (Bau-)Vorhaben:

  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 14): > Bauordnung
    z. B. Neu- und Zubauten von Gebäuden,
    Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen bzw. Nachbarrechte verletzt werden könnten
  • anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15): > Bauordnung
    z. B. Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen,
    Herstellung von Hauskanälen
  • bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (§ 17): > Bauordnung
    z. B. Herstellung von Wasserbecken (Fassungsvermögen bis zu 50 m³),
    Errichtung von Gartengrillern

Die Konsequenz dieser Unterscheidung liegt darin, dass der Bauwerber mit einer bewilligungspflichtigen Bauführung erst beginnen darf, wenn der durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu erlassende Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Anzeigepflichtige Vorhaben sind hingegen mindestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde anzuzeigen; sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Baubehörde binnen dieser achtwöchigen Frist das Vorhaben nicht bescheidmäßig untersagt.
Ist die Bauführung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, darf der Bauwerber jederzeit mit der Bauführung beginnen.

Antragsbeilagen

> Bauordnung

Plant der Bauwerber die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, sind dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, gerichtet an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz, nachfolgende Beilagen anzuschließen:

  1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)
    bzw. Nachweis des Nutzungsrechtes (Zustimmung des Grundeigentümers)
  2. bautechnische Unterlagen:
    • Baupläne (in dreifacher Ausfertigung; insb. Lagepläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung; insb. Grundstücksgrösse, Grundriss- und Nutzfläche, Bauausführung, Verwendungszweck)
    • Teilungsplan eines Vermessungsbefugten, wenn Straßengrund abzutreten ist (in einfacher Ausfertigung)

Handelt es sich lediglich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, ist der an den Bürgermeister gerichteten Bauanzeige zumindest eine Skizze sowie eine Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Bauplatz

Die Errichtung eines Gebäudeneu- oder zubaues setzt grundsätzlich voraus, dass das in Anspruch genommene Grundstück im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates im Rahmen der örtlichen Raumplanung) als Bauland ausgewiesen ist.
Ob ein Grundstück im Bauland als Bauplatz (§ 11) geeignet ist, wird von der Baubehörde in einem eigenen Verfahren ("Bauplatzerklärungsverfahren") bzw. im Baubewilligungsbescheid festgestellt. Für die rechtliche Eignung eines Grundstückes als Bauplatz sind im besonderen seine Lage (z. B. tragfähiger Boden, keine Hochwassergefährdung), seine Gestalt (Form, Mindestgrösse) sowie seine Erschließbarkeit ohne unwirtschaftliche Aufwendungen durch die Gemeinde maßgeblich.

Gesetzestext

Der gesamte Gesetzeswortlaut der NÖ Bauordnung 1996 ist im Rechtsinformationssystem (RIS) Externer Link http://www.ris.bka.gv.at/ abrufbar. Als Gliederungszahl sollten Sie 8200/00 eingeben. Alternativ ist auch die Angabe des Suchwortes "Bauordnung" möglich (Sie erhalten dann allerdings auch andere Dokumente im Zusammenhang mit der Bauordnung).