NÖ Bauordnung 1996
InhaltKategorien von Bauvorhaben Antragsbeilagen
Bauplatz
Auszug aus der Bauordnung
Gesetzestext
Kategorien von Bauvorhaben
Die NÖ Bauordung 1996, LGBl. 8200-3, unterscheidet folgende
Kategorien von (Bau-)Vorhaben:
- bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 14): > Bauordnung
z. B.
Neu- und Zubauten von Gebäuden, Errichtung von baulichen
Anlagen, durch welche Gefahren oder ein Widerspruch zum Ortsbild
entstehen bzw. Nachbarrechte verletzt werden könnten
- anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15): > Bauordnung
z. B. Anbringung
von Wärmeschutzverkleidungen, Herstellung von Hauskanälen
- bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (§ 17): > Bauordnung
z.
B. Herstellung von Wasserbecken (Fassungsvermögen bis zu 50
m³), Errichtung von Gartengrillern
Die Konsequenz dieser Unterscheidung liegt darin, dass der
Bauwerber mit einer bewilligungspflichtigen Bauführung erst beginnen
darf, wenn der durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu
erlassende Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen
ist. Anzeigepflichtige Vorhaben sind hingegen mindestens acht
Wochen vor dem beabsichtigten Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde
anzuzeigen; sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Baubehörde
binnen dieser achtwöchigen Frist das Vorhaben nicht bescheidmäßig
untersagt. Ist die Bauführung weder bewilligungs- noch
anzeigepflichtig, darf der Bauwerber jederzeit mit der Bauführung
beginnen.
Antragsbeilagen
> Bauordnung
Plant der Bauwerber die Errichtung eines bewilligungspflichtigen
Bauvorhabens, sind dem Antrag auf Erteilung der
Baubewilligung, gerichtet an den Bürgermeister als Baubehörde I.
Instanz, nachfolgende Beilagen anzuschließen:
- Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)
bzw.
Nachweis des Nutzungsrechtes (Zustimmung des Grundeigentümers)
- bautechnische Unterlagen:
- Baupläne (in dreifacher Ausfertigung; insb. Lagepläne,
Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung; insb.
Grundstücksgrösse, Grundriss- und Nutzfläche, Bauausführung,
Verwendungszweck)
- Teilungsplan eines Vermessungsbefugten, wenn Straßengrund
abzutreten ist (in einfacher Ausfertigung)
Handelt es sich lediglich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, ist
der an den Bürgermeister gerichteten Bauanzeige zumindest eine
Skizze sowie eine Beschreibung in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen.
Bauplatz
Die Errichtung eines Gebäudeneu- oder zubaues setzt grundsätzlich
voraus, dass das in Anspruch genommene Grundstück im rechtsgültigen
Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates im
Rahmen der örtlichen Raumplanung) als Bauland ausgewiesen ist. Ob
ein Grundstück im Bauland als Bauplatz (§ 11) geeignet ist,
wird von der Baubehörde in einem eigenen Verfahren
("Bauplatzerklärungsverfahren") bzw. im Baubewilligungsbescheid
festgestellt. Für die rechtliche Eignung eines Grundstückes als
Bauplatz sind im besonderen seine Lage (z. B. tragfähiger Boden,
keine Hochwassergefährdung), seine Gestalt (Form, Mindestgrösse)
sowie seine Erschließbarkeit ohne unwirtschaftliche Aufwendungen
durch die Gemeinde maßgeblich.
Gesetzestext
Der gesamte Gesetzeswortlaut der NÖ Bauordnung 1996 ist im
Rechtsinformationssystem (RIS)
http://www.ris.bka.gv.at/ abrufbar. Als Gliederungszahl sollten
Sie 8200/00 eingeben. Alternativ ist auch die Angabe des Suchwortes
"Bauordnung" möglich (Sie erhalten dann allerdings auch andere
Dokumente im Zusammenhang mit der Bauordnung).

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